Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV 1980§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.